Rechtliches

AllgemeineGeschäftsbedingungen.

AGB für Serviceleistungen und Warenlieferungen der Martin Wallner Anlagentechnik.

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen und Warenlieferungen (AGB) der Martin Wallner Anlagentechnik gelten ausschließlich und für alle Geschäftsverbindungen mit natürlichen und juristischen Personen, sowie gegenüber Unternehmern und sind somit Rahmenvoraussetzung für alle Serviceeinsätze und Warenlieferungen der Martin Wallner Anlagentechnik.

Alle gegenwärtigen und zukünftigen Serviceleistungen und Lieferungen erfolgen daher nur auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen und werden durch Auftragserteilung und ‑Annahme von beiden Vertragspartnern, Kunde und Martin Wallner Anlagentechnik, verbindlich anerkannt. Abweichende Vereinbarungen, Garantien, spezielle Zusagen, Zusicherungen oder Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Martin Wallner Anlagentechnik und gelten ansonsten als nicht vereinbart. Dies gilt auch wenn die Martin Wallner Anlagentechnik ihnen nach Eingang bzw. Erhalt nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB gelten insbesondere auch für alle künftigen Ergänzungs- und/oder Folgeaufträge bzw. wiederkehrende Wartungsaufträge, auch wenn bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Es gilt die jeweils gültige aktuelle Fassung der AGB. Diese werden dem Kunden bei Angebotslegung bzw. spätestens bei Bestätigung der Auftragsannahme per E‑Mail übermittelt.

Ist der Vertragspartner ein Konsument so gilt ergänzend das Konsumentenschutzgesetz.

§ 2 Vertragsabschluss

Von der Martin Wallner Anlagentechnik erstellte Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend. Irrtümer sind vorbehalten. Die Bindungsfrist beträgt acht Wochen.

Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verbindliche Aufträge werden von der Martin Wallner Anlagentechnik nur auf Grundlage eines schriftlichen Auftrages entgegengenommen.

§ 3 Lieferzeiten und Leistungsfristen

Die Lieferzeiten für Warenlieferungen werden im Angebot schriftlich mitgeteilt. Um einen reibungslosen Ablauf eines Serviceeinsatzes sicherstellen zu können, ist das Formular für die Serviceanforderung vollständig auszufüllen und an die darauf angegebene E‑Mailadresse zu senden.

Die Martin Wallner Anlagentechnik ist bemüht die beauftragten Einsätze möglichst zeitnah zu erledigen und gewünschte Termine einzuhalten. Ein Termin ist erst nach Vereinbarung mit dem jeweiligen Servicedienstmitarbeiter oder nach schriftlicher Bestätigung bindend.

Voraussetzung für die Einhaltung der Termine ist, dass der Kunde zu den von der Martin Wallner Anlagentechnik angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten, Unterlagen und Informationen vollständig und korrekt zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 4 dieser AGB im erforderlichen Ausmaß nachkommt, ansonsten kann es zur Verschiebung von vereinbarten Terminen oder auch zu Verlängerungen der Servicetätigkeit verbunden mit gegebenenfalls einer erneuten Anreise kommen. Diese Umstände sind von der Martin Wallner Anlagentechnik nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Martin Wallner Anlagentechnik führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

§ 4 Leistungsumfang und Abrechnung

Die Abrechnung der von der Martin Wallner Anlagentechnik erbrachten Leistungen und gelieferten Ware erfolgt nach Abschluss des Auftrages entsprechend der Vereinbarung bzw. dem gestellten Angebot nach Pauschale oder tatsächlichem Aufwand zu den aktuellen Tarifen der Martin Wallner Anlagentechnik auf Grundlage des Serviceberichts oder Lieferscheins. Der Servicebericht ist vom Kunden bzw. einer autorisierten Person mit Schlüsselbefugnis abzuzeichnen, da dieser als Kontrollbeleg für die Auftragserledigung und die Leistungsaufzeichnung gilt.

Verpackungs‑, Transport‑ und Versandkosten, sowie Transportversicherungen gehen grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Kunden.

Für Wartungen und Inbetriebnahmen von Pumpen‑ oder Kompressor gesteuerten Anlagen verrechnet die Martin Wallner Anlagentechnik größtenteils Pauschalen. In den Pauschalen sind die Reisekosten für An‑ und Abreise im Inland enthalten. Grundsätzlich werden alle nicht von einer vereinbarten Pauschale abgedeckten Kosten nach Aufwand gemäß den Tarifen der Martin Wallner Anlagentechnik zusätzlich zu dieser in Rechnung gestellt.

Störungseinsätze, Einsätze im Ausland, sowie Sonderanlagen und reinen Wartungsarbeiten von Membrangefäßen werden generell nach Aufwand zuzüglich der Reisekosten gemäß den gesetzlichen Vorgaben und nicht nach einer Pauschale abgerechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und angefangene 1/4 Stunden werden auf 1/2 Stunden aufgerundet.

Überstunden, Sonn‑ und Feiertagsarbeiten, die auf Anordnung bzw. Wunsch des Kunden anfallen, werden mit den gesetzlich geltenden Zuschlägen weiterberechnet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Betreibers bzw. Kunden

Für Warenlieferungen hat der Kunde sicherzustellen, dass die notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen für den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor dem Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen beschrieben wurden.

Bei Arbeiten zur Aufnahme, Fortführung oder Abnahme von Serviceleistungen sowie Probeläufen oder Inbetriebnahmen sind Wartezeiten zu vermeiden. Folgende Voraussetzungen sind für die Anreise und den Beginn von Servicearbeiten, insbesondere von Wartungsarbeiten und Inbetriebnahmen, vom Kunden sicherzustellen bzw. so zeitgerecht zu erbringen, dass die Martin Wallner Anlagentechnik in der Durchführung der Serviceleistung nicht behindert wird:

  • Freier Zugang zu den Räumen in denen sich die angeführten Geräte befinden (Sicherstellung der Schlüsselübergabe bei üblicherweise versperrten Räumen vor Ort)
  • Erforderliche Bewilligungen Dritter (Betreiber, Besitzer) für die zu erledigenden Servicearbeiten
  • Bereitstellung für die Leistungsausführung erforderliche Energie‑ und Wassermengen inkl. entsprechender Spannungsversorgung unter Einhaltung sämtlicher einschlägiger Gesetze und Verordnungen
  • Mitwirkung der für die Geräte verantwortlichen Mitarbeiter des Kunden bzw. des Betreibers (Hausmeister, Haustechniker usw.) vor Ort
  • Zur Verfügung Stellung aller notwendigen Unterlagen und Betriebsanleitungen, sowie der Informationen über aufgetretene Störungen der angeführten Geräte
  • Informationen über Gefahrenquellen und allfälliger diesbezüglicher baulicher Gegebenheiten (Sonderdruckhaltungen, Heißwasseranlagen)
  • Bestimmungsgemäße Installation bzw. Einbindung in das Hauptsystem unter Einhaltung der gültigen Montage‑, Betriebs‑ und Wartungsanleitungen des Herstellers, sowie die Fertigstellung allfälliger mess‑ und regelungstechnischer Komponenten
  • Entsprechende Möglichkeiten zur Zwischenlagerung für aufbereitetes Wasser, das für die Wartung von Membrangefäßen entleert werden muss
  • Bereitstellung der Behälter vor einer Inbetriebnahme im entleerten Zustand im Fall von Druckhaltestationen im Bereich der Anlagentechnik (Pumpen‑ bzw. Kompressor‑gesteuert), sofern vom Hersteller in der Bedienungsanleitung nicht anders vorgegeben.

Kommt der Kunde diesen Mitwirkungspflichten termingerecht oder in dem vorgesehenen bzw. für die Serviceleistung notwendigen Umfang nicht nach, ist die erbrachte Leistung der Martin Wallner Anlagentechnik trotz möglicher Einschränkungen vertragskonform erbracht und nicht mangelhaft, obwohl die Leistungsfähigkeit einer Anlage nicht voll gegeben ist, sofern die unterlassene Mitwirkungspflicht kausal für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist. Die Martin Wallner Anlagentechnik übernimmt keine Haftung für irgendwelche sich daraus ergebenden Folgeschäden oder ‑kosten.

Mehraufwendungen‑ und/oder Kosten auf Grund von unterlassener Mitwirkungspflicht, die von der Martin Wallner Anlagentechnik nicht zu vertreten sind, wie zum Beispiel Wartezeiten, werden zu den geltenden Sätzen der Martin Wallner Anlagentechnik zusätzlich in Rechnung gestellt.

Sofern der Servicetechniker im Bereich des Kunden direkt oder indirekt tätig ist, übernimmt der Betreiber bzw. der Kunde die Fürsorgepflichten gegenüber den Einsatzkräften der Martin Wallner Anlagentechnik. Der Kunde ist nicht berechtigt den Mitarbeitern der Martin Wallner Anlagentechnik Weisungen gleich welcher Art zu erteilen und wird alle Wünsche ausschließlich an die benannte Ansprechperson der Martin Wallner Anlagentechnik herantragen.

Die Beistellungen und Mitwirkung des Kunden erfolgen unentgeltlich.

Die Martin Wallner Anlagentechnik ist berechtigt bei Austausch eingesetzter Ersatzteile die Fabrikate bzw. Hersteller nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Funktion des Gerätes zu erwarten ist.

Die Martin Wallner Anlagentechnik ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen. Die fach‑ und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird die Martin Wallner Anlagentechnik gesondert hiermit beauftragt, so ist dies für den Kunden kostenpflichtig.

§ 6 Zeitnachweis und Abnahme der Leistung bzw. Übergabe von Warenlieferungen bzw. Gefahrenübergang

Der Servicebericht mit den darauf vermerkten Arbeitszeiten und Serviceleistungen ist die Grundlage für die Abrechnung eines Einsatzes.

Der Kunde ist zur Abnahme der Serviceleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wird. Mit seiner Unterschrift auf dem Servicebericht bestätigt der Kunde die vertragsgemäß durchgeführte, mangelfreie Serviceleistung. Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden der Martin Wallner Anlagentechnik oder ist nach Beendigung der Servicearbeiten keine bevollmächtigte Person zur Abnahme der Leistung für die Gegenzeichnung bzw. Bestätigung des Serviceberichts vor Ort, so gilt die Serviceleistung automatisch als akzeptiert und abgenommen.

Bei Warenlieferungen erfolgt die Übergabe und damit der Gefahrenübergang an den Kunden in dem Moment, in dem die Ware einem Transportunternehmen übergeben wird oder sie von der Martin Wallner Anlagentechnik selbst an der Lieferadresse abgegeben wird. Das Risiko für den Transport trägt in jedem Fall der Kunde oder eine Transportversicherung, die nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen wird. Die Entscheidung über die Versandart obliegt der Martin Wallner Anlagentechnik. Wünsche des Kunden werden nur bei Übernahme von eventuellen Mehrkosten berücksichtigt.

§ 7 Zahlung und Zahlungsverzug

Rechnungsbeträge für Serviceleistungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Für reine Warenlieferungen gewährt die Martin Wallner Anlagentechnik bis auf Widerruf einen Skonto von 2 % innerhalb 8 Tagen oder 14 Tage netto ab Rechnungsdatum. Abzüge, die mit der Martin Wallner Anlagentechnik nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind, werden nicht akzeptiert und eingemahnt bzw. nachgefordert. Eventuelle Teilrechnungen werden analog abgerechnet.

Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungen sind für die Martin Wallner Anlagentechnik nicht verbindlich.

Bei Zahlungsverzug ist die Martin Wallner Anlagentechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank oder aber Verzugszinsen in jener Höhe, welche die Martin Wallner Anlagentechnik für in Anspruch genommene Bankkredite zu bezahlen hat, sowie Mahnspesen in Höhe von € 5,00 netto in Rechnung zu stellen.

Des Weiteren ist die Martin Wallner Anlagentechnik berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und einer Nachfrist von 2 Wochen sämtliche Leistungen aus dem gegenständlichen Vertrag einzustellen bzw. in Folge vom Vertrag zurückzutreten, sowie alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet der Zahlungsfrist sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde in einem weiteren Vertragsverhältnis mit der Martin Wallner Anlagentechnik in Zahlungsverzug gerät.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen, Rabatte, ev. Skonti, Abschläge und dergleichen und werden der Rechnung zugerechnet.

Die Zurückhaltung von Zahlungen, eine Aufrechnungsbefugnis oder sonstige, von der Martin Wallner Anlagentechnik nicht schriftlich anerkannten Gegenansprüche des Kunden stehen dem Kunden nicht zu.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die Martin Wallner Anlagentechnik behält sich bis zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages das Eigentum an allen angelieferten bzw. von ihr im Rahmen eines Serviceauftrages montierten Materialien vor.

Eine Weiterveräußerung durch den Kunden ist bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Betrages ausgeschlossen bzw. untersagt.

Bei Zahlungsverzug ist die Martin Wallner Anlagentechnik berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Ist der Kunde ein Verbraucher, muss zumindest eine Leistung seit sechs Wochen fällig sein und eine Nachfrist von zwei Wochen unter Androhung der Rechtsfolge erfolglos gemahnt worden sein.

Der Kunde hat die Martin Wallner Anlagentechnik von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder die Pfändung ihrer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Die Vorbehaltsware der Martin Wallner Anlagentechnik ist in diesem Fall als solche gegenüber Gläubigern bzw. Dritten zu kennzeichnen.

Die Martin Wallner Anlagentechnik ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes, nach angemessener Vorankündigung den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Kunden zumutbar, zu betreten.

Die Kosten für die notwendige Rechtsverfolgung trägt der Kunde.

§ 9 Leistungsstörung

Aufgetretene Mängel nach Serviceeinsätzen der Martin Wallner Anlagentechnik sind vom Kunden unverzüglich schriftlich der Martin Wallner Anlagentechnik zu melden. Die Martin Wallner Anlagentechnik hat die notwendigen Nachbesserungen bzw. Mangelbehebungen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen und es sind ihr seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte unverzüglich der Martin Wallner Anlagentechnik zwecks Mangelfeststellung zugänglich zu machen und der Martin Wallner Anlagentechnik die Möglichkeit zur Begutachtung durch sie oder einen von ihr bestellten Sachverständigen einzuräumen. Der Kunde hat die Martin Wallner Anlagentechnik bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen und alle Informationen zur Verfügung zu stellen. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.

Mängel am Liefergegenstand, die der Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an die Martin Wallner Anlagentechnik schriftlich anzuzeigen, da sie ansonsten als genehmigt bzw. abgenommen gelten. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungs‑ bzw. Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden umgehend einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

Die Behebung eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden oder auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden, ist der Kunde verpflichtet, der Martin Wallner Anlagentechnik die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung bzw. Mangelbeseitigung zu ersetzen. In diesem Fall gelten die von der Martin Wallner Anlagentechnik erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsmäßig erbracht. Die Martin Wallner Anlagentechnik wird auf Wunsch des Kunden eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels vornehmen. Ein Wandlungsbegehren kann die Martin Wallner Anlagentechnik durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und nichtbehebbaren Mangel handelt.

Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an Martin Wallner Anlagentechnik zu retournieren. Die anfallenden Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache trägt zur Gänze der Kunde.

§ 10 Gewährleistung

Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für Serviceleistungen der Martin Wallner Anlagentechnik beträgt sechs Monate ab Übergabe bzw. Abnahme. Für Warenlieferungen gelten die Fristen des jeweiligen Herstellers.

Vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegen in der Verantwortung des Kunden.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen und ähnlich, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist, nicht in technisch einwandfreiem und in betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

§ 11 Haftung

Die Martin Wallner Anlagentechnik haftet dem Kunden nur für von ihr nachweislich verschuldeten Vermögensschäden und nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf beigezogene Dritte der Martin Wallner Anlagentechnik zurückgehen.

Sollten Gewährleistungs‑ und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten auf Grund eines Vertragsverhältnisses entstehen, so tritt die Martin Wallner Anlagentechnik diese Ansprüche an den Kunden ab.

Eine Haftung ist in folgenden Fällen ausdrücklich ausgeschlossen:

  • Für mittelbare Schäden, wie beispielsweise entgangene Gewinne, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind oder Ansprüche Dritter und dergleichen
  • Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe der Martin Wallner Anlagentechnik aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden zufügen, ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
  • Für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war, Nichtbefolgen von Bedienungs‑ und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von der Martin Wallner Anlagentechnik autorisierter Dritter oder unterlassene Wartung, sofern kein Wartungsvertrag für eine jährliche Wartung mit der Martin Wallner Anlagentechnik besteht
  • Für Folgeschäden oder ‑Kosten, die sich aus unzureichender Mitwirkungspflicht des Kunden lt. § 4 auf Grund eingeschränkten Leistungsumfangs des Gerätes ergeben
  • Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen (hier besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit, es ist umgehend eine fachgerechte Instandsetzung durch den Kunden zu veranlassen)

Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von der Martin Wallner Anlagentechnik, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und Martin Wallner Anlagentechnik hinsichtlich Regressansprüche schad‑ und klaglos zu halten.

Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch sie abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers und sind bei sonstigem Verfall innerhalb dieser Fristen gerichtlich geltend zu machen.

Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die die Martin Wallner Anlagentechnik haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und es beschränkt sich die Haftung der Martin Wallner Anlagentechnik insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Martin Wallner Anlagentechnik und der Kunde verpflichten sich zur Geheimhaltung von internen geschäftlichen Informationen bzw. Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen gegenüber Dritter, ausgenommen diese sind

  • allgemein bekannt
  • dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt gewesen
  • dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen worden
  • vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden
  • aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen

Die mit der Martin Wallner Anlagentechnik verbundenen Subauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

Der Kunde willigt ein, dass seine Daten, die der Martin Wallner Anlagentechnik durch ihn zur Durchführung eines Auftrages bekannt gegeben bzw. von ihr erhoben wurden, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit von der Martin Wallner Anlagentechnik gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verwendet und verarbeitet werden dürfen.

Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn dies für die Nutzung oder Spezifizierung der angebotenen Leistung oder Ware erforderlich ist.

Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten werden streng vertraulich behandelt. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden gibt die Martin Wallner Anlagentechnik keine persönlichen Daten weiter, es sei denn, dass sie rechtlich dazu verpflichtet ist.

Sofern der Kunde es von der Martin Wallner Anlagentechnik verlangt, gewährt die Martin Wallner Anlagentechnik ihm Einblick in die über ihn gespeicherten Daten, beziehungsweise löscht diese. Dafür ist eine schriftliche Nachricht an die Adresse der Martin Wallner Anlagentechnik ausreichend.

§ 13 Sonstiges

Sollten einer oder mehrere Teile dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine sinngemäße gültige Ersatzregelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken bzw. nicht geregelte Bereiche.

Es gilt österreichisches Recht. Das UN‑Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort ist für Warenlieferungen der Sitz von Martin Wallner Anlagentechnik und für Serviceaufträge der Standort des angeführten Gerätes.

Gerichtsstand ist Judenburg. Die Martin Wallner Anlagentechnik behält sich das Recht vor auch das Gericht am Geschäfts‑ bzw. Wohnsitz des Kunden als Gerichtsstand zu wählen.

Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevanten Informationen hat der Kunde der Martin Wallner Anlagentechnik umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Serviceleistungen und Warenlieferungen sind ab dem 15. Juli 2018 bis auf Widerruf gültig.

Stand: 15. Juli 2018 · Martin Wallner Anlagentechnik, Grünhüblgasse 36, 8750 Judenburg · UID: ATU64903000 · Tel.: +43 664 88 53 28 50

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